Mehrwertsteuer auf Kunst

Am 22. November 2024 stimmt der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zu. Aus § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes verschwindet damit ein einziger Halbsatz: "mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände". Ein Nebensatz, gestrichen zum 1. Januar 2025. Elf Jahre lang hatte dieser Halbsatz gegolten, seit dem 1. Januar 2014. Was auf den ersten Blick nach einer Fußnote aussieht, entscheidet für die Mehrwertsteuer auf Kunst in Deutschland, wer beim Verkauf wie viel abführt: Galerien, Kunsthändler, Sammler, Käufer aus dem Ausland. Was der Halbsatz praktisch bedeutete, wen er betraf, und was auch nach seiner Streichung unverändert bleibt, erschließt sich erst, wenn man sich den ganzen Satz ansieht, in dem er stand.

Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für ein Kunstwerk?

Für Kunstwerke gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, mit einer wichtigen Ausnahme: Techniken wie Siebdruck, Fotografie und Offsetdruck bleiben beim vollen Satz von 19 Prozent. Der ermäßigte Satz gilt dabei für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb gleichermaßen, nicht nur für den Verkauf im Inland. Die Rechtsgrundlage ist Anlage 2 Nummer 53 des Umsatzsteuergesetzes. Sie ordnet Kunstgegenstände in drei Buchstaben: Buchstabe a fasst Gemälde, Zeichnungen und Collagen unter der Zolltarif-Position 9701, Buchstabe b Originalstiche, -schnitte und -steindrucke unter Position 9702, Buchstabe c Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst unter Position 9703. Radierungen, Holzschnitte, Lithografien sowie Linolschnitte fallen unter Position 9702 und tragen damit 7 Prozent. Fotografien, Serigrafien (also Siebdrucke) und Offsetdrucke bleiben dagegen beim vollen Satz von 19 Prozent, unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität. Videoarbeiten und Lichtkunstwerke fallen ohnehin nicht unter die Kunstgegenstände der Anlage 2; der Branchenverband führt sie in derselben Aufzählung der nicht begünstigten Techniken. Was diese beiden Gruppen unterscheidet, ist keine Frage des Geschmacks, sondern der Herstellungstechnik.

Linolschnitt Shilo von Richenda Court, von Hand geschnittener Druckstock der 7-Prozent-Klasse
Richenda Court, Shilo, Linolschnitt. Von Hand geschnitten und damit ein Werk der 7-Prozent-Klasse (Position 9702).

Was als "Originalstich" zählt, ist nicht selbsterklärend, und genau hier liegt die eigentliche Systematik. Radierung, Holzschnitt, Lithografie sowie Linolschnitt teilen sich Position 9702, weil bei allen vieren eine Platte, ein Stock oder ein Stein von Hand bearbeitet wird, ohne fotografischen oder mechanischen Zwischenschritt. Eine Radierung wie Jemma Gunnings Robinson and Sons oder ein Linolschnitt wie Richenda Courts Shilo trägt diese Handarbeit sichtbar im Blatt. Für was eine Lithografie kostet macht das schon auf der Rechnung einen Unterschied, bevor überhaupt über Auflage oder Format gesprochen wird; welche weiteren Faktoren von Papier bis Auflagenhöhe den Preis einer Druckgrafik bestimmen, ordnet Druckgrafik Preise verstehen technikübergreifend ein. Was genau eine handgearbeitete Platte von einem fotomechanischen Verfahren trennt, und warum ausgerechnet Siebdrucke durch dieses Raster fallen, ist eine Frage, die schon lange vor der Reform von 2025 rechtlich festgelegt war.

Radierung Robinson and Sons von Jemma Gunning, handgearbeitete Platte mit Plattenrand
Jemma Gunning, Robinson and Sons, Radierung. Die von Hand bearbeitete Platte ist das Kriterium für die 7-Prozent-Klasse.

Dass Siebdrucke in dieser Aufzählung fehlen, ist keine Laune des heutigen Gesetzgebers. Nur der Grund dafür ist nicht der, den man zuerst vermuten würde.

Was entscheidet, ob eine Platte als Original zählt?

Die Antwort steht nicht im deutschen Umsatzsteuergesetz selbst, sondern eine Ebene darüber, in der Kombinierten Nomenklatur der EU. Anmerkung 3 zu Kapitel 97 definiert, was als Originalstich gilt: Drucke, die "von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren" unmittelbar abgezogen sind. Das Finanzamt fragt nicht, ob ein Siebdruck gut ist. Es fragt, ob eine Platte von Hand entstand.

Siebdruck Sun Forest von John Simpson, fotomechanisch belichtete Schablone der 19-Prozent-Klasse
John Simpson, Sun Forest, Siebdruck. Die fotomechanisch belichtete Schablone fällt aus Position 9702, damit gilt der volle Satz von 19 Prozent.

Beim Siebdruck wird Farbe durch ein feines Gewebe gedrückt, dessen Schablone typischerweise fotomechanisch belichtet wird. John Simpsons Siebdruck Sun Forest entsteht über genau dieses Belichtungsverfahren. Ein handgearbeiteter Druckstock, von dem der Abzug unmittelbar genommen wird, kommt dabei nicht vor. Genau den aber verlangt die Kombinierte Nomenklatur für den ermäßigten Satz, und deshalb fällt der Siebdruck aus Position 9702 heraus. Was ein Siebdruck trotz des höheren Steuersatzes kostet, hängt von anderen Faktoren ab, die was ein Siebdruck kostet im Detail durchrechnet. Dieselbe Handarbeits-Frage, nur aus der Perspektive der Werkbetrachtung statt der Steuerakte, entscheidet auch, woran sich eine Originalgrafik erkennen lässt und worin der Unterschied zwischen einem Original und einem Kunstdruck letztlich besteht: entstand die Druckform von Hand, oder wurde sie fotografisch übertragen.

Diese Grenze wurde in den neunziger Jahren auch gerichtlich auf die Probe gestellt. Am 14. September 1995 blieb die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Galeristen gegen die volle Besteuerung von Siebdrucken vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg (Aktenzeichen 1 BvR 1787/94). Die Entscheidung ist in NJW 1996, 1127 und NVwZ 1996, 579 veröffentlicht. Laut Zusammenfassung des Bundesverbands Deutscher Galerien und Kunsthändler trage die fotomechanische Belichtung, anders als die eigenhändige Bearbeitung einer Platte, "Charakter einer industriellen Fertigung".

Dass ausgerechnet Galerien trotzdem elf Jahre lang mehr Steuer zahlten als die Künstler selbst, hat mit dieser Platte allerdings nichts zu tun. Das ist eine andere Geschichte, und sie beginnt nicht 2024, sondern 2013.

Wie kam es zur Reform von 2025?

Am 6. Juni 2013 verabschiedet der Bundestag das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, ausgefertigt am 26. Juni 2013 und in Kraft ab dem 30. Juni 2013. Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Kunstgegenstände im gewerblichen Handel der volle Satz von 19 Prozent, mit einer Ausnahme: Künstler und ihre Rechtsnachfolger bleiben bei 7 Prozent, ebenso Unternehmer, die nicht als Wiederverkäufer auftreten. Für Galerien, die den Einkaufspreis eines Werks nicht offenlegen wollten oder konnten, sah das Gesetz eine pauschale Marge von 30 Prozent des Verkaufspreises als Bemessungsgrundlage vor, geregelt in § 25a Absatz 3 Satz 2 UStG. Elf Jahre lang war das die Rechtslage: Künstler bei 7 Prozent, Galerien bei 19.

Möglich wurde die Rückkehr erst durch Brüssel. Am 5. April 2022 fügt die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates in Artikel 1 die Nummer 26 in Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ein: Die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten darf seither wieder unter einen ermäßigten Satz fallen. Ohne diese Änderung hätte der deutsche Gesetzgeber 2024 den ermäßigten Satz nicht auf den gewerblichen Kunsthandel ausweiten dürfen. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bindet alle Mitgliedstaaten.

Der deutsche Weg zurück beginnt mit dem Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, Bundestags-Drucksache 20/12780 vom 9. September 2024. Am 18. Oktober 2024 beschließt der Bundestag das Gesetz in der Fassung der Finanzausschuss-Drucksache 20/13419. Fünf Wochen später, am 22. November 2024, stimmt der Bundesrat zu, und der eingangs erwähnte Halbsatz verschwindet aus § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG. Die Reform reicht dabei weiter als dieser eine Halbsatz: Auch § 12 Absatz 2 Nummer 12 und Nummer 13 UStG werden vollständig aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2025 gilt der ermäßigte Satz wieder für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb gleichermaßen, unabhängig davon, ob eine Galerie, eine Künstlerin oder ein Wiederverkäufer liefert.

Die Detailfragen regelt erst gut ein Jahr später das Bundesfinanzministerium. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025, Geschäftszeichen III C 2 - S 7229/00011/002/010, hebt das BMF sein zwanzig Jahre altes Schreiben vom 7. Januar 2005 auf und gewährt für bis Ende 2025 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung. Ein neuer Paragraph verhindert dabei eine Doppelbegünstigung: Wiederverkäufer dürfen die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht mehr anwenden, wenn sie das Werk bereits zum ermäßigten Satz eingekauft haben, § 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG. Für Galerien, die Werke auch als Betriebsausgabe an Firmenkunden verkaufen, verändert das die Kalkulation direkt. Kunst als Betriebsausgabe absetzen rechnet vor, wie sich der reduzierte Satz auf die GWG-Grenze von 800 Euro netto auswirkt.

Für den Kunstmarkt selbst ist damit noch nicht gesagt, wie sich das neue Recht in der Praxis anfühlt, am Zoll zum Beispiel, oder bei einer Galerie, die als Kleinunternehmerin gar keine Umsatzsteuer ausweist.

Was gilt beim Kauf aus dem Ausland, und wie machen es andere Länder?

§ 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG nennt neben Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb ausdrücklich auch die Einfuhr. Wer ein Werk aus einem Land außerhalb der EU importiert, zahlt dieselbe technikabhängige Einfuhrumsatzsteuer wie beim Kauf im Inland: 7 Prozent für eine Radierung, 19 für einen Siebdruck. Das betrifft seit dem Brexit auch Importe aus Großbritannien, einem Markt, in dem ein großer Teil der englischsprachigen Druckgrafik-Szene sitzt. Wenn Studio Sonsu ein Werk aus dem Vereinigten Königreich einführt, entscheidet exakt dieselbe Zolltarif-Position über die Einfuhrumsatzsteuer, nicht der Ruf der Künstlerin oder der Galerie. Für kleine Anbieter gilt daneben die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Wer im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 100.000 Euro umsetzt, weist gar keine Umsatzsteuer aus, unabhängig vom Steuersatz der verkauften Technik.

Im europäischen Vergleich liegt Deutschland damit im Mittelfeld, nicht an der Spitze. Frankreich besteuert Kunstwerke seit dem 1. Januar 2025 einheitlich mit 5,5 Prozent, eingeführt durch Artikel 83 des Gesetzes Nr. 2023-1322 vom 29. Dezember 2023, ohne die Unterscheidung nach Herstellungstechnik, die das deutsche Recht kennt. Großbritannien kommt auf einen effektiven Einfuhrsatz von 5 Prozent, allerdings über einen Umweg: Der reguläre Satz von 20 Prozent wird auf eine reduzierte Bemessungsgrundlage angewendet, ein Rechenmechanismus nach Section 21 des VAT Act 1994, der seit dem 1. Januar 2021 auch für Einfuhren aus der EU gilt.

Die Schweiz wird in solchen Vergleichen oft mit 8,1 Prozent genannt, was den falschen Eindruck erweckt, das sei ein reduzierter Kunst-Satz. Tatsächlich ist 8,1 Prozent schlicht der Schweizer Mehrwertsteuer-Normalsatz nach Artikel 25 Absatz 1 MWSTG, der über Artikel 55 auch für die Einfuhr gilt; er greift für Kunstwerke genauso wie für alles andere. Eine Steuerbefreiung existiert nur eng gefasst nach Artikel 74 Ziffer 4 MWSTG, für Kunstwerke, die Kunstmaler oder Bildhauer persönlich geschaffen und selbst oder in ihrem Auftrag ins Land gebracht haben. Einen Vorzugssatz für Kunst, wie ihn Deutschland, Frankreich oder Großbritannien kennen, gibt es in der Schweiz nicht.

Ein einziger Halbsatz ist aus § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG verschwunden, elf Jahre nachdem er eingefügt wurde. Seit 2025 ist das die dritte Zahl, die für den Verkauf von Kunst in Deutschland galt: 7 Prozent bis 2013, 19 Prozent für Galerien ab 2014, wieder 7 Prozent ab 2025. Die Definition, die zwischen 7 und 19 Prozent entscheidet, hat sich in dieser Zeit kein einziges Mal verändert. Sie steht seit Jahrzehnten in der Kombinierten Nomenklatur der EU: eine vom Künstler vollständig handgearbeitete Platte, in keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren. Steuerpolitik hat sich mehrfach gedreht. Der Zolltarif-Text nicht.

Was diese Definition bei neueren, hybriden Verfahren bedeutet, zum Beispiel bei digital vorbereiteten Skizzen, die anschließend handwerklich auf eine Platte übertragen und gedruckt werden, beantwortet weder der 2024 gestrichene Halbsatz noch der Beschluss von 1995. Beide kannten diese Grauzone noch nicht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Kunst?

7 Prozent für Gemälde, Zeichnungen, Bildhauerkunst und für Originalstiche, -schnitte und -steindrucke wie Radierung, Holzschnitt, Lithografie sowie Linolschnitt, geregelt in Anlage 2 Nummer 53 UStG. 19 Prozent gelten für Techniken, bei denen keine vom Künstler handgearbeitete Druckplatte unmittelbar abgezogen wird, vor allem Siebdruck, Fotografie und Offsetdruck. Videoarbeiten und Lichtkunstwerke zählen ohnehin nicht zu den Kunstgegenständen der Anlage 2. Seit dem 1. Januar 2025 gilt der ermäßigte Satz für Galerien, Kunsthandel und Künstler gleichermaßen.

Warum wird ein Siebdruck mit 19 statt 7 Prozent besteuert?

Weil beim Siebdruck kein handgearbeiteter Druckstock unmittelbar abgezogen wird; die Schablone entsteht typischerweise fotomechanisch. Die Kombinierte Nomenklatur der EU verlangt für den ermäßigten Satz aber genau eine vollständig handgearbeitete Platte. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Grenze blieb 1995 vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg (Az. 1 BvR 1787/94).

Gilt der ermäßigte Satz auch beim Kauf aus dem Ausland?

Ja, technikabhängig auch bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien. § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG nennt die Einfuhr ausdrücklich neben Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb. Eine Radierung aus London trägt 7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer, ein Siebdruck aus London 19.

Ab welchem Umsatz muss ein Kunstverkäufer Mehrwertsteuer ausweisen?

Erst ab dem Überschreiten der Kleinunternehmergrenzen nach § 19 UStG: mehr als 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr oder voraussichtlich mehr als 100.000 Euro im laufenden Jahr. Darunter weist die Kleinunternehmerin keine Umsatzsteuer aus, unabhängig davon, welchen Satz die verkaufte Technik sonst tragen würde.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer auf Kunst in anderen Ländern?

Frankreich besteuert Kunst seit 2025 einheitlich mit 5,5 Prozent. Großbritannien kommt über eine reduzierte Bemessungsgrundlage effektiv auf 5 Prozent bei der Einfuhr. Die oft zitierten 8,1 Prozent der Schweiz sind kein Kunst-Vorzugssatz, sondern der dortige Mehrwertsteuer-Normalsatz.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Umsatzsteuergesetz, § 12 Absatz 2 Nummer 1 und Anlage 2 Nummer 53 (Fassung seit 1. Januar 2025)
  • Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union, Anmerkung 3 zu Kapitel 97 (Definition der Position 9702, Originalgrafik)
  • Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 5. April 2022 zur Reform der ermäßigten Mehrwertsteuersätze
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 1995, Aktenzeichen 1 BvR 1787/94 (veröffentlicht in NJW 1996, 1127)
  • Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18. Dezember 2025, Geschäftszeichen III C 2 - S 7229/00011/002/010

Studio Sonsu ist eine Galerie für zeitgenössische Druckgrafik in Hannover. Jedes Werk kommt direkt von den Künstlern. Ausgewählt, nicht eingekauft.

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